Die Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „OFFENE KLEVER, Freie Wählergemeinschaft e. V.“, abgekürzt: „OK“. Der Verein hat seinen Sitz in Kleve. Die Geschäftsadresse legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein fördert die aktive Mitarbeit von Bürgerinnen und Bürgern in kommunalen und grenzüberschreitenden Zusammenhängen und Gremien. Bürgerinnen und Bürger sollen so die Gelegenheit bekommen, ihre Sachkompetenz einzubringen, insbesondere zu den Themen:
    1. Bürgerbeteiligung und direkte Demokratie;
    2. Transparenz der Kommunalpolitik;
    3. Kunst, Kultur und Denkmalschutz;
    4. Stadtentwicklung und -infrastruktur;
    5. Umwelt- Natur-, Landschafts- und Klimaschutz;
    6. Kinder und Jugendliche;
    7. Ältere Menschen;
    8. Soziale Gerechtigkeit;
    9.  Schule, Bildung und Weiterbildung;
    10. Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
    11. Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung, der Abstammung, der Sprache, der Heimat, der Herkunft oder des Glaubens.
  2. Der Verein kann Projekte durchführen oder sich an Vorhaben anderer, auch grenzüberschreitender Gruppierungen beteiligen, die dem Zweck des Vereins entsprechen.
  3. Für einzelne Bereiche und Themen können Unterorganisationen/Arbeitsgruppen geschaffen werden. Das Verfahren in Unterorganisationen/Arbeitsgruppen muss dieser Satzung entsprechen.
  4. Der Verein stellt für die Kommunalwahlen die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wählergemeinschaft „Offene Klever“, Kurzform „(OK)“, auf.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit sind, den Aufnahmeantrag ausgefüllt und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags schriftlich verpflichtet haben. Das Mindesteintrittsalter beträgt 16 Jahre.
  2. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, kann die Beschlussfassung über die Aufnahme auch im Umlaufverfahren oder per Mail erfolgen. Nach der Aufnahme in den Verein tritt die Mitgliedschaft mit dem Tag des Eingangs der Einzugsermächtigung oder der ersten Bei­tragszahlung in Kraft.
  3. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags, die zu begründen ist, können Beitrittswillige beim Vorstand schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet endgültig.
  4. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit schriftlich gegenüber jedem Vorstandsmitglied erklärt werden. Die Austrittserklärung wird unverzüglich wirksam. Am Austrittstag noch ausstehende Beiträge können nachgefordert werden. Eine anteilige Beitragserstattung erfolgt nicht.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, an Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung und des Kommunalwahlgesetzes teilzunehmen sowie Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu richten. Jedes Mitglied hat die Pflicht, für die Verwirklichung der Ziele des Vereins einzutreten und seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
  6. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht nachkommen oder den Vereinsinteressen grob zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann der/die Betroffene binnen eines Monats nach Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen; hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, nach Anhörung der/des Betroffenen, endgültig.
  7. Ist ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand, ruhen die Mitgliedsrechte so lange bis die Zahlungsverpflichtung voll erfüllt ist. Wird der ausstehende Jahresbeitrag in der nächsten Mitgliederversammlung entrichtet, werden die Mitgliedsrechte unverzüglich wieder aktiviert.
  8. Wer mit dem Jahresbeitrag mehr als sechs Monate in Rückstand ist, wird nach einer schriftlichen Mahnung an die letzte vorliegende Anschrift als Mitglied gestrichen. Gegen die Streichung können Rechtsmittel gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 dieser Satzung eingelegt werden.  
  9. Wer sich einer Organisation anschließt, die mit der freien Wählergemeinschaft „Offene Klever (OK)“ konkurriert, wird als Mitglied ausgeschlossen. Gegen diesen Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied Rechtsmittel gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 einlegen.
  10. Die Kandidatur für eine Partei oder eine andere Wählergemeinschaft in der Stadt Kleve ist mit der Mitgliedschaft im Verein „Offene Klever“ nicht vereinbar.

§ 4 Beiträge und Geschäftsjahr

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 31. März eines jeden Jahres fällig.
  3. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand eine Beitragsermäßigung oder einen Beitrags­erlass befristet oder unbefristet beschließen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer(in). Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um bis zu zwei Beisitzer/innen erweitert werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Falls niemand widerspricht, kann die Wahl auch en bloc erfolgen. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 10 dieser Satzung. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands geschäftsführend im Amt.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und legt die Aufgabenverteilung fest. Beide Beschlüsse sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist die Zeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich, wovon eines der / die Vorsitzende sein muss.
  5. Der Vorstand legt die Außendarstellung des Vereins (u.a. Internetauftritt) fest.
  6. Der Vorstand organisiert und koordiniert die Zusammenarbeit mit Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern der „Offenen Klever“.

§ 7 Sitzungen des Vorstandes

  1. Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf zu Sitzungen ein, jedoch mindestens einmal pro Quartal. Der Vorstand muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dieses beantragt. Vorstandssitzungen sind auf der Homepage der „Offenen Klever“ anzukündigen.
  2. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche schriftlich oder per E-Mail. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann mit verkürzter Frist von einem Tag (24 Stunden) eingeladen werden.
  3. Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nichtöffentlich. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen beschließen, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  4. Sitzungen des Vorstands und Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
  5. Der/die Vorsitzende kann Sachverständige zu Sitzungen des Vorstandes hinzuziehen, sofern kein weiteres Vorstandsmitglied widerspricht.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft der Vorstand grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds bedarf der Ja-Stimmen der absoluten Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
  7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  8. Der Vorstand ist den Mitgliedern gegenüber informations- und rechenschaftspflichtig.
  9. Dem Vorstand insgesamt oder einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen werden. Hierzu bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ein Misstrauensantrag ge­gen den Vorstand insgesamt oder gegen einzelne Vorstandsmitglieder muss auf der vorläufigen Tagesord­nung angekündigt und schriftlich begründet werden.
  10. Spricht die Mitgliederversammlung einem einzelnen Vorstandsmitglied das Misstrauen aus, hat dieser Beschluss die unverzügliche Abberufung zur Folge. Eine Entlastung ist damit nicht verbunden. Spricht die Mitgliederversammlung dem Vorstand insgesamt das Misstrauen aus, muss unverzüglich eine Neuwahl des Vorstands erfolgen. Die Beschlussfassung über die Entlastung der durch Misstrauensantrag abgewählten Vorstandsmitglieder bleibt einer gesonderten Mitgliederversammlung vorbehalten.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, auf Beschluss des Vorstands, von dem/der Vorsitzenden als Jahreshauptversammlung einberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Wird die Einberufung einer Mitgliederversammlung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt, dann muss die Einberufung durch den/die Vorsitzende/n unverzüglich erfolgen.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich oder per E-Mail. In Fällen besonderer Dring­lichkeit kann mit verkürzter Frist von sieben Tagen eingeladen werden. Die besondere Dringlichkeit bedarf der Bestätigung durch die einberufene Mitgliederversammlung.
  3. Eine Mitgliederversammlung kann auch ganz oder teilweise per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn
    1. sichergestellt ist, dass jedes Mitglied, das teilnehmen möchte, über die technischen Voraussetzungen für eine Teilnahme verfügt oder diese bei einem anderen Mitglied nutzen könnte;
    2. jedes teilnehmende Mitglied sich verpflichtet, keinem Nicht-Berechtigten nichtöffentliche Inhalte der Mitgliederversammlung bekanntzugeben und keinen Teil der Mitgliederversammlung aufzunehmen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall übernimmt der/die stellvertretende Vorsitzende die Versammlungsleitung. Sind beide verhindert, wählt die Mit­gliederversammlung die Versammlungsleitung aus ihrer Mitte.
  5. Die Mitgliederversamm­lung kann eine Änderung/Ergänzung der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung beschließen. Diese Beschlusskompetenz umfasst auch die Entscheidung über die Absetzung von Tagesordnungspunkten. Anträge auf Änderung der Satzung, des Zwecks oder auf Auflösung des Vereins sowie Misstrauensanträge können nicht durch die Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden; sie müssen auf der vorläufigen Tagesordnung ange­kündigt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht erfolgt ist und mindestens 25% der Vereinsmitglieder erschienen sind.
  7. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung von Anfang an beschlussunfähig oder wird sie es in ihrem Verlauf, so wird sie mit derselben Tagesordnung nach sieben Tagen erneut einberufen. Sie ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
  8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nur zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
  9. Zur Änderung der Satzung und zur Abberufung des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Änderung des Zwecks sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 90% der ab­gegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  10. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
  11. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
  12. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist durch den/die von der Mitgliederversammlung bestellte/n Protokollführer/in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll eine gedrängte Wiedergabe des Beratungsverlaufs enthalten. Sie muss enthalten:
    1. die Namen der erschienenen Mitglieder;
    2. die Namen der sonstigen, an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Personen;
    3. Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und des Endes der Mitgliederversammlung;
    4. die behandelten Tagesordnungspunkte;
    5. die gestellten Beschlussanträge;
    6. die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
  13. Die Niederschrift wird von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet. Die Verweigerung einer Unterschrift ist in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zu übermitteln. 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl/Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder;
  2. Beschlussfassung über den vom Vorstand in der Jahreshauptversammlung vorgelegten Rechenschaftsbericht;
  3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder;
  4. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, für zwei Jahre;
  5. Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen;
  6.  Festsetzung des Jahresbeitrags;
  7. endgültige Aufnahme und endgültiger Ausschluss eines Mitglieds;
  8. Aufstellung der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke des Wahlgebiets der Stadt Kleve, der Bewerberinnen und Bewerber für die Reserveliste zur Kommunalwahl sowie Nominierung des Bürgermeisterkandidaten/der Bürgermeisterkandidatin der freien Wählergemeinschaft „Offene Klever“;
  9.  Beschlussfassung über Anträge und programmatische Aussagen;
  10.  Beschlussfassung über Budgets;
  11. Beschlussfassung über Ausgaben, die das Vereinsvermögen zu 100% ausschöpfen;
  12.  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  13. Beschlussfassung über die abschließende Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 10 Wahlen

Soweit Gesetze nichts anderes bestimmen, wird das Wahlverfahren von der Mitgliederver­sammlung beschlossen.

§ 11 Geschäftsordnung

Wird eine Geschäftsordnung erarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen, dann gilt diese auch für Unter-/Arbeitsgruppen.

§ 12 Vermögen des Vereins

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  3. Bei einer Ausgabe, die das Vereinsvermögen zu 75% in Anspruch nimmt, besitzt der/die Kassierer/in ein Vetorecht, das nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben werden kann. Eine Ausgabe, die das Vereinsvermögen zu 100% ausschöpft, bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Dabei sind die 75% bzw. 100% vom aktuellen Vereinsvermögen zu berechnen, abzüglich
    • bestehender offener Forderungen;
    • Forderungen, die innerhalb der nächsten drei Monate regelmäßig oder vorhersehbar entstehen werden;
    • Ausgaben, die bereits beschlossen worden sind;
    • zweckgebundener Spenden;
    • zugesagter, aber noch nicht eingegangener Spenden oder anderer finanzieller Zusagen.

    Eine Kreditaufnahme ist nicht zulässig.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das positive Vereinsvermögen zugunsten eines gemeinnützigen Zwecks weitergeleitet. Solange die Mitgliederversammlung hierüber nicht anders entscheidet, fällt es an den Verein „Frauen helfen Frauen e.V.“ in Kleve.

§ 13 Auslagenersatz

  1. Die Tätigkeit im und für den Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand erhält keine Aufwandsentschädigung.
  2. Für Auslagen, die durch – im Namen oder auf Rechnung des Vereins getätigte – Ausgaben oder durch Ausgaben entstanden sind, die ausschließlich durch die Belange des Vereins bedingt und von diesem veranlasst oder gebilligt sind, wird Auslagenersatz erstattet.
  3. Über den Ersatz von Auslagen für den Verein entscheidet der Vorstand.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft getreten.

Kleve, den 26. Oktober 2023

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