Auftragsvergabe für 200.000 € mit Hauptausschuss abstimmen! (ABGELEHNT)

Wirtschaftsförderung agiert ohne Abstimmung mit dem Rat

Antrag zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17.03.2021:

Der Beschlussverschlag der CDU-Fraktion sollte ergänzt werden um::

„3. gemäß § 11 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Kleve wird beschlossen, dass die Vergabe des Auftrags bzw. die Beauftragung eines Unternehmens oder privatwirtschaftlichen Dienstleisters durch WTM (Erarbeitung eines Konzepts, Realisierung, Bereitstellung und Betreuung einer Online-Plattform für den Einzelhandel) der vorherigen Freigabe durch Rat bzw. gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW durch den Haupt- und Finanzausschuss bedarf.

4. Planung und Durchführung mehrerer, in zeitlichem Abstand aufeinanderfolgender City-Events in der Nach-Lockdown-Phase sind mit dem Rat bzw. gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW mit dem Haupt- und Finanzausschuss abzustimmen.

Begründung:

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Stadtentwicklungskonzept aus 2009 weiterentwickeln! (ABGELEHNT)

Antrag zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17.03.2021 zur Ergänzung des Beschlussvorschlags:

Der Beschlussverschlag des Bürgermeisters sollte ergänzt werden:

„(…) und spricht sich dafür aus, das am 20.05.2009 vom Rat beschlossene Stadtentwicklungskonzept in einem kontinuierlichen Prozess weiterzuentwickeln. Das Konzept soll unter möglichst großer Beteiligung der Stadtgesellschaft fortgeschrieben werden. Die zwölf Jahre alten Leitlinien und Zielvorstellungen sind zu überprüfen und ggfs. zu ändern oder um Themen zu ergänzen, wie z.B.:

  • Klimaschutz/Klimawandel/Klimafolgenmanagement: Luft, Kleinklima, Überhitzung, Hochwasserschutz
  • Freiraum/ Ausgleich: Wald, Natur und Landschaft
  • Klimaziele in der Bauleitplanung inkl. klimaneutrale Quartiersentwicklung
  • Umweltverträgliche Mobilität
  • Generationengerechtigkeit

Der Bürgermeister wird beauftragt, bis zum Ende des 2. Quartals 2021 Vorschläge für ein Monitoring zu entwickeln (z. B. eine Interfraktionelle Arbeitsgruppe), um daraus Empfehlungen für das weitere Vorgehen zur Aktualisierung des Stadtentwicklungskonzepts ableiten zu können.“

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Nein zum Kinder- und Jugendförderplan

Demokratie-Defizit: Es gibt kein Jugendparlament!

Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 17. März 2021 gegen die Stimmen der Offenen Klever für die Jahre 2021 bis 2025 einen Kinder- und Jugendförderplan beschlossen. Die Ablehnung dieser Planung ist logisch und konsequent. Denn:

Die „Offenen Klever“ sind im Jugendhilfeausschuss nicht vertreten.

Das hätte man ändern können. Der politische Mehrheitswille dazu war jedoch nicht vorhanden.

Die besondere Konstruktion dieses Gremiums lässt auch keine Teilnahme ohne Stimmrecht zu. Man muss und darf also annehmen, dass diese Ausgrenzung der Offenen Klever beabsichtigt war und ist.

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Alles läuft wie gut geölt!

Beschluss macht Immobilien über Nacht wertvoller

Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 17. März 2021 mit großer Mehrheit beschlossen, für den Bereich Briener Straße (XOX-Gelände) und Emmericher Straße den Flächennutzungsplan zu ändern. Dazu erklärt Udo Weinrich, Fraktionsvorsitzender der Offenen Klever:

Der vorliegende Flächennutzungsplan ist von der Bezirksregierung wegen handwerklicher Fehler des von der Stadt beauftragten Planungsbüros nicht genehmigt worden. Jetzt wäre der Rat dran: Er müsste den um diese Fehler bereinigten Flächennutzungsplan genehmigen und die Offenlage beschließen.

Danach sieht es nicht aus.

Die Bauverwaltung ist jedoch nicht untätig. Zwar ist die Neuauflage des Flächennutzungsplans noch nicht absehbar, aber dieses „Zeitfenster“ nutzt man im Rathaus gern, um gewisse Investorenwünsche zu bedienen.

Statt endlich den neuen Flächennutzungsplan unter Dach und Fach zu bekommen, wird der alte noch einmal geändert, und zwar zum 131. Mal!  Um dem Investor „Industriepark Kleve KG“ entgegenzukommen, soll jetzt sehr rasch Baurecht geschaffen werden, unter anderem für Gastronomie und Wohnen. Die damit verbundene Aufwertung der Grundstücke wird den Eigentümern bares Geld in die Taschen spülen.

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Kinder- und Jugendparlament in Kleve: Fehlanzeige!

Kinder- und Jugendförderplan mit Demokratie-Defizit

Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 17. März 2021 den Kinder- und Jugendförderplan 2021 bis 2025 beschlossen. Zugestimmt haben CDU, die Grünen, SPD, FDP und AfD.

Der Jugendhilfeausschuss hatte sich in einer Sondersitzung mit dem Kinder- und Jugendförderplan bis 2025 befasst. Die Offenen Klever sind im Jugendhilfeausschuss nicht vertreten. Das hätte man ändern können. Der politische Mehrheitswille dazu war jedoch nicht vorhanden. Die besondere Konstruktion dieses Gremiums lässt auch keine Teilnahme ohne Stimmrecht zu. Man und darf also annehmen, dass diese Ausgrenzung der Offenen Klever beabsichtigt war und ist.

Im Haupt- und Finanzausschuss haben die Offenen Klever die erste und zugleich einzige Gelegenheit genutzt, zu dieser Vorlage eine Stellungnahme abzugeben und ihr Abstimmungsverhalten zu begründen:

  • Der „Kinder- und Jugendförderplan 2021 bis 2025“ enthielt sehr viele nachvollziehbare, angemessene und teilweise auch längst überfällige inhaltliche und finanzielle Änderungen gegenüber dem Plan der alten Wahlperiode. Diesen Anpassungen und Weiterentwicklungen schließen die Offenen Klever sich ausdrücklich an. Sie tragen sie mit.

  • In der Begründung zur Sitzungsvorlage verweist die Stadtverwaltung auf ergänzende konkrete Zielsetzungen, wie beispielsweise die „Beteiligung von Kindern-, Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ oder die sie erhebt den Anspruch, den „Kommunikations- und Informationsfluss zu verbessern, um junge Menschen zu informieren, (…).“

Die Maßnahmen, die im Konzept zur Erreichung dieser Ziele enthalten sind, halten die Offenen Klever für kleinteilig, mutlos und nicht bedarfsgerecht.

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Aufstockung des Corona-Sonderfonds durch Corona-Bußgelder

Antrag zur Tagesordnung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17.03.2021:

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kleve möge beschließen:

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Stadtverwaltung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, die seit dem 01.01.2021 wegen Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung eingenommenen Bußgelder für die Aufstockung des „Corona-Sonder-Fonds“ der Stadt Kleve zu verwenden.
  2. Die zusätzlichen Finanzmittel sollen gezielt eingesetzt werden, damit auch dem Personenkreis eine finanzielle Unterstützung gewährt werden kann, der nicht berechtigt ist, eine sogenannte November-/Dezemberhilfe zu beantragen (Freiberufler/innen oder Soloselbständige im Nebenerwerb ohne Beschäftigte).
  3. Zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Kleve und der vielfältigen Klever Kultureinrichtungen soll
    a) Freiberufler/innen oder Soloselbständigen im Nebenerwerb mit Wohnsitz in Kleve, ohne Beschäftigte, die aufgrund des Corona-bedingten Lockdowns kulturelle Veranstaltungen nicht durchführen konnten, das Honorar, das sie mit einem Veranstalter vertraglich vereinbart hatten, der Personal oder Honorarkräfte beschäftigt und Gewinnabsichten hat bzw. Zuschüsse der öffentlichen Hand erhält, erstattet werden;
    b) freien Trägern von Einrichtungen für kulturelle Veranstaltungen mit Sitz in Kleve, die sich verpflichten, im Jahre 2021 mindestens eine Veranstaltung mit Künstlerinnen und Künstlern aus Kleve durchzuführen und dafür ein marktübliches Honorar zu zahlen, ein Zuschuss pro Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe gewährt werden. Der maximale Zuschuss pro Antragsteller beträgt 2.000 EUR.‘
    c) Für den Fall, dass mehr Anträge eingehen als bewilligt werden können, entscheidet das Datum des Eingangs bei der Stadtverwaltung Kleve über den Erfolg des Antrages. Sollten mehrere Anträge am gleichen Tag eingehen, die aufgrund des begrenzten Budgets nicht alle bewilligt werden können, entscheidet das Losverfahren. Sollten in Zukunft weitere coronabedingte Bußgeld-Einnahmen zur Verfügung gestellt werden können, können weitere Antragsteller berücksichtigt werden.
  4. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, das bestehende Antragsverfahren entsprechend zu ergänzen.
  5. Die Bereitstellung der Mittel erfolgt überplanmäßig. Als Deckung stehen Einnahmen zur Verfügung, die durch die Erhebung von Bußgeldern bei Verstößen gegen die Hygieneregeln entstanden sind.

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Verpflichtende Dach-/Fassadenbegrünung/Fotovoltaik prüfen

Antrag zur Tagesordnung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17.03.2021 (als Prüfauftrag beschlossen):

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kleve möge gem. § 60 Absatz 2 GO NW anstelle des Rates beschließen:

  1. Beim Verkauf städtischer Baugrundstücke und bei Einräumung von Erbbaurechten für städtische Grundstücke zur Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden
    a) soll in allen Fällen, in denen bei der Baudurchführung Flachdächer oder gering geneigte Dächer planungsrechtlich zulässig sind, den Erwerbern im Kaufvertrag eine Dachbegrünung und, darüber hinaus, wenn eine Fassadenbegrünung klimatische Vorteile bietet, auch eine Fassadenbegrünung aufgegeben werden;
    b) sollen Fotovoltaik-Anlagen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Angemessenheit verpflichtend festgeschrieben werden, wobei diese Verpflichtung bei einer Dachbegrünung entfällt.

  2. Gleiches soll gelten, wenn ein von der Stadt beauftragter Entwicklungsträger tätig wird sowie bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, soweit rechtlich zulässig.

  3. Die Stadtverwaltung wird beauftragt zu prüfen,
    a) inwieweit bei planungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Möglichkeit dem Vertragspartner eine Dach- bzw. Fassadenbegrünung als Verpflichtung im Kaufvertrag auferlegt werden kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob andere Maßnahmen (z.B. Errichtung von Photovoltaikanlagen) dieser entgegenstehen. Ferner ist auch festzulegen, wie die Verpflichtung konkret ausgestaltet wird und damit überprüfbar und justitiabel ist.
    b) ob die allgemeine Standardformulierung in Bebauungsplänen, wonach Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 15° zu begrünen seien, auf eine Dachneigung bis ca. 25° ausgeweitet werden kann, da auch hier eine flächendeckende Begrünung noch ohne erheblichen Mehraufwand erreicht werden könnte.

  4. Für mehrgeschossig bebaute Innenstadtbezirke, bei denen eine Dachbegrünung auf der Grundlage einer Satzung nach § 86 BauO NRW nicht durchgesetzt werden könnte, soll geprüft werden, ob und wie über eine Ergänzung der bestehenden Bebauungspläne aus Gründen des Klimaschutzes im Bereich der besonders betroffenen „Hitzeinseln“ oder wegen der positiven stadtökologischen Auswirkungen (z.B. Ersatzraum für Flora und Fauna, Beitrag zur Wasserwirtschaft/Regenwasserrückhaltung, Verbesserung der Luftqualität) eine Dachbegrünung festgesetzt werden könnte.

  5. Um Dach- und Fassadenbegrünungen dauerhaft zu erhalten, bedarf es auch einer Vollzugskontrolle. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den hierfür erforderlichen Stellenbedarf zu ermitteln.

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