Grundsteuer-Belastung gerechter verteilen!
Zum 1. Januar 2025 ist deutschlandweit die Grundsteuerreform in Kraft getreten.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich, wie die meisten Bundesländer, dazu entschieden, grundsätzlich das Bundesmodell der Grundsteuerreform anzuwenden.
In Ergänzung zu dem Bundesmodell hat das Land allerdings zwischenzeitlich im Juli 2024 eine punktuelle Abweichung vom Bundesmodell beschlossen. Hierbei geht es um die optionale Einführung sogenannter differenzierter Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke, so dass die individuelle Grundstücksnutzung eine größere Rolle bei der künftigen Höhe der Grundsteuer B spielen könnte.
Die Entscheidung über die tatsächliche Einführung dieser differenzierten Hebesätze obliegt – wie die grundsätzliche Entscheidungskompetenz über deren Höhe – den Räten jeder einzelnen Kommune, also auch dem Rat der Stadt Kleve.
Zur Vorbereitung einer Grundsatzentscheidung über die Option zur Einführung differenzierter Grundsteuer-Hebesätze für die Stadt Kleve, benötigt die Fraktion Offene Klever einige Informationen zu fiskalischen Rahmenbedingungen.
Hierzu bitten die Offenen Klever um schriftliche Beantwortung folgender Fragen:
1.Wie viele Objekte sind in Kleve der Grundstücksart
– unbebautes Grundstück
– Einfamilienhaus
– Zweifamilienhaus
– Mietwohngrundstück
– Wohnungseigentum
– Teileigentum
– Geschäftsgrundstück
– gemischt genutztes Grundstück
– sonstiges bebautes Grundstück
zugeordnet?
2. Wie hoch wäre bei Anwendung des vom Land für „Wohngrundstücke“ empfohlenen differenzierten Hebesatzes (436%) die Entlastung insgesamt gegenüber dem im Haushaltsentwurf veranschlagten Hebesatz von 536%?
3. Wie hoch wäre bei Anwendung des vom Land für „Nicht-Wohngrundstücke“ empfohlenen differenzierten Hebesatzes (913%) die Mehrbelastung insgesamt gegenüber dem im Haushaltsentwurf 2025 veranschlagten Hebesatz von 417 %?
4 . Bei wie vielen Geschäftsgrundstücken
a) erhöht sich nach neuem Recht der Grundsteuermessbetrag gegenüber der bisherigen Bewertung?
b) reduziert sich der neue Grundsteuermessbetrag im Vergleich zu heute?
5. Inwiefern ist eine im Haushaltsentwurf veranschlagte Zunahme der Erträge aus der Grundsteuer B um rd. 110.000 EUR aufkommensneutral?
6. Der Stadtkämmerer hat in seiner Einbringungsrede behauptet, dass es durch die Neubewertung auf Basis des Bundesgesetzes für verschiedene Eigentümer zu Erhöhungen kommen werde. Das läge jedoch an der Gesetzgebung und der damit verbundenen neuen Bewertung des Grundbesitzes und nicht an der Stadt Kleve.
Wieso hat der Stadtkämmerer den Fakt unterschlagen, dass dieser Effekt seit Juli 2024 durch die Einführung gesplitteter Hebesätze verhindert bzw. beseitigt werden könnte?
7. Die Einführung einer Grundsteuer C für baureife Grundstücke will die Stadt nach 2026 verschieben, in das Jahr nach der Kommunalwahl.
Warum ist die Grundsteuer C erst ab 2026 „zielführend“ (Einbringungsrede, S. 5)?