Geschäftsordnung

Die über den Wahlvorschlag der freien Wählergemeinschaft Offene Klever e.V. bei der Kommunalwahl am 13.09.2020 in den Rat der Stadt Kleve gewählten Ratsmitglieder haben sich am 02.10.2020 zu einer Fraktion gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) zusammengeschlossen. In der konstituierenden Fraktionssitzung haben sie gemäß § 56 Absatz 2 Satz 3 GO NW folgende Geschäftsordnung (Statut) beschlossen:

§ 1 Fraktion

  1. Die Fraktion gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 GO NW besteht aus den über den Wahlvorschlag der freien Wählergemeinschaft „Offene Klever“ in den Rat gewählten Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben.
  2. Die Fraktion führt die Bezeichnung „Offene Klever“; die Kurzbezeichnung lautet „OK“.
  3. Die Fraktion entscheidet, auf Vorschlag des Fraktionsvorstandes, über die Entsendung von Fraktionsmitgliedern oder anderen Personen in die Fachausschüsse des Rates, in die Aufsichts- und Verwaltungsräte der städtischen Tochterunternehmen und in andere von der Stadt zu besetzenden Gremien.
  4. Ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, kann als Hospitant aufgenommen werden.
  5. In der Fraktion gibt es keinen Fraktionszwang. Es soll aber versucht werden, in wichtigen kommunalpolitischen Fragen Übereinstimmung herzustellen, damit die Bürgerinnen und Bürger mit der Fraktion „Offene Klever“ eine bestimmte politische Ausrichtung verbinden können.

§ 2 Organe der Fraktion

Organe der Fraktion sind:

  1. die Fraktionsversammlung (§ 5);
  2. der Fraktionsvorstand (§ 6);
  3. der/die Fraktionsvorsitzende (§ 7).

§ 3 Rechte der Fraktionsmitglieder

  1. Alle Fraktionsmitglieder sowie Vereinsmitglieder, die als Gäste zu einer Fraktionsversammlung mit öffentlichem Teil erschienen sind, haben Rede- und Antragsrecht. Die Fraktionsversammlung kann durch Beschluss Redezeiten begrenzen.
  2. Jedes Mitglied der Fraktion hat das Recht, seine abweichende Meinung öffentlich zu machen, nachdem es seine von der Mehrheit abweichende Position zuvor in einer Fraktionsversammlung dargelegt hat.
  3. Ratsmitglieder der „Offenen Klever“ sind in den Fraktionsversammlungen uneingeschränkt stimmberechtigt.
  4. Sachkundige Bürgerinnen und Bürger bzw. sachkundige Einwohner/innen der „Offenen Klever“ in Ausschüssen/Unterausschüssen, in Aufsichtsräten, im Verwaltungsrat der Umweltbetriebe, im Integrationsrat und in Beiräten haben in der Fraktionsversammlung Stimmrecht in allen Angelegenheiten, die ihr Gremium betreffen. Einem stellvertretenden Mitglied der „Offenen Klever“ in einem dieser Gremien steht das Stimmrecht dann zu, wenn es in Vertretung handelt.

§ 4 Pflichten der Fraktionsmitglieder

  1. Ratsmitglieder, sachkundige Bürger/innen und Verwaltungs-, Aufsichtsrats- sowie Beiratsmitglieder der „Offenen Klever“ sind verpflichtet, sich an der Arbeit der Fraktion zu beteiligen, ihre ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und an den Sitzungen der Fraktion sowie aller Gremien, denen sie für die „Offenen Klever“ angehören, teilzunehmen.
  2. Ratsmitglieder sowie sachkundige Bürger/innen der „Offenen Klever“ vertreten in diesen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen der Fraktionsversammlung verpflichtet.
  3. Beabsichtigt ein Mitglied im Einzelfall von den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen, so hat es die Fraktion hiervon rechtzeitig zu unterrichten.
  4. Die Nichtteilnahme an einer Sitzung der Fraktion, des Rates, eines Ausschusses, eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats eines städtischen Tochterunternehmens oder an einer Sitzung eines anderen, von der Stadt zu besetzenden Gremiums, ist so früh wie möglich der/dem Fraktionsvorsitzenden oder dem/der Fraktionsgeschäftsführer/in mitzuteilen.
  5. Ein/e Mandatsträger/in der „Offenen Klever“, der/die an einer pflichtigen Sitzung nicht teilnehmen kann, teilt dieses rechtzeitig dem/der Fraktionsvorsitzenden mit und sorgt für eine Vertretung. Das Gleiche gilt für das vorzeitige Verlassen einer pflichtigen Sitzung. Die Fraktionsversammlung kann in besonderen Fällen Präsenzpflicht beschließen.

§ 5 Die Fraktionsversammlung

  1. Die Fraktionsversammlung besteht aus
    1. den über den Wahlvorschlag der „Offenen Klever“ in den Rat gewählten Ratsmitgliedern;
    2. den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern bzw. den sachkundigen Einwohner/innen, der „Offenen Klever“ in Ausschüssen/Unterausschüssen, in Aufsichtsräten, im Verwaltungsrat der Umweltbetriebe, im Integrationsrat und in Beiräten.
  2. Die Fraktionsversammlung entscheidet über die Arbeit der „Offenen Klever“ im Rat auf der Grundlage der Wahlplattform der „Offenen Klever“ zur Kommunalwahl am 13.09.2020 und von Beschlüssen der Mitgliederversammlung der Wählergemeinschaft „Offene Klever“ e.V.
  3. Falls wegen objektiv veränderter Rahmenbedingungen im Einzelfall von der Wahlplattform abgewichen werden soll/muss oder dem Beschluss einer Mitgliederversammlung nicht gefolgt werden kann, bedarf dieses einer Beratung und Beschlussfassung in einer Fraktionsversammlung. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit ist eine Sondersitzung einzuberufen. Die Notwendigkeit der Abweichung von der Wahlplattform bzw. von einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist mitgliederöffentlich zu begründen.
  4. Die Fraktionsversammlung findet grundsätzlich im Geschäftszimmer der Fraktion und zu einem Zeitpunkt statt, den die Fraktionsversammlung verbindlich beschließt. Ein davon abweichender Ort oder ein anderer Beginn ist spätestens 24 Stunden vorher an die Mitglieder der Fraktionsversammlung per Mail zu kommunizieren. In Fällen äußerster Dringlichkeit, die keinen Aufschub dulden, kann telefonisch oder per SMS eingeladen werden.
  5. In jeder Fraktionsversammlung wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die sich jedes erschienene Mitglied der Fraktionsversammlung und jeder Gast eintragen muss. Die Anwesenheit wird auch im Beschlussprotokoll festgehalten.
  6. Die Fraktionsversammlung wird vom dem/der Fraktionsvorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall übernimmt der/die stellvertretende Fraktionsvorsitzende die Leitung. Ist auch der/die stellvertretende Fraktionsvorsitzende verhindert, wird eine Versammlungsleitung gewählt.
  7. Die Fraktionsversammlung kann vor Eintritt in die Sitzung beschließen, die Tagesordnung zu erweitern, Tagesordnungspunkte oder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern. Jede Änderung, Erweiterung oder Umstellung der Tagesordnung bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Fraktionsversammlung.
  8. Die Fraktionsversammlung befasst sich mit folgenden Angelegenheiten:
    1. Sie berät laufend die Entwicklung der politischen Arbeit im Rat und in den Ausschüssen der Stadt Kleve.
    2. Sie informiert sich über die Tätigkeit der Wählergemeinschaft „Offene Klever“ und gewährleistet die enge Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Wählergemeinschaft „Offene Klever e.V.“.
    3. Sie entscheidet mit 2/3-Mehrheit über Aufnahme und Ausschluss von Fraktionsmitgliedern.
    4. Sie beschließt über die Einbringung von Anfragen und Anträgen.
    5. Sie nominiert für Ämter und Funktionen die von der Fraktion „Offene Klever“ zu benennenden Kandidatinnen und Kandidaten.
    6. Sie entscheidet über die von Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern der „Offenen Klever“ zu entrichtenden Beiträge für die Fraktionsarbeit.
    7. Sie beschließt über Anschaffungen für die Fraktion.
  9. In jeder Sitzungswoche findet eine Fraktionsversammlung statt. Auf Verlangen von zwei Ratsmitgliedern der „Offenen Klever“ oder der/des Fraktionsvorsitzenden oder des Vorstands der Wählergemeinschaft „Offene Klever“ e.V. ist eine außerordentliche Fraktionsversammlung unverzüglich einzuberufen.
  10. Die Fraktionsversammlung findet grundsätzlich öffentlich statt.
  11. Grundstücks- und Personalangelegenheiten, Vertragsangelegenheiten sowie Vergaben aller Art werden nichtöffentlich behandelt. Nichtöffentliche Punkte der Tagesordnung werden in der Regel am Schluss der Sitzung beraten.
  12. Die Fraktionsversammlung kann beschließen, die Öffentlichkeit ganz oder teilweise von der Behandlung einzelner öffentlicher Tagesordnungspunkte auszuschließen. Den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit kann jedes Fraktionsmitglied stellen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bezieht sich nicht auf die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger bzw. auf die sachkundigen Einwohner/innen, der „Offenen Klever“ in Ausschüssen/Unterausschüssen, in Aufsichtsräten, im Verwaltungsrat der Umweltbetriebe, im Integrationsrat und in Beiräten; es sei denn, es wird ausdrücklich eine geschlossene Sitzung der Ratsmitglieder als Fraktion im Sinne des § 56 der Gemeindeordnung beantragt.
  13. Die Fraktionsversammlung kann beschließen, zu ihren Beratungen Sachverständige und Gäste hinzuziehen.
  14. Über jede Sitzung der Fraktionsversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom dem/der Fraktionsversitzende/n und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Auf Antrag eines Fraktionsmitglieds sind eigene Äußerungen wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Das Beschlussprotokoll wird nach Fertigstellung unverzüglich per Mail an die Mitglieder der Fraktionsversammlung übermittelt.
  15. Die Fraktionsversammlung kann durch Beschluss gem. § 9 Abs. 3 Rechte des/der Fraktionsvorsitzenden an sich ziehen.

§ 6 Fraktionsvorstand

  1. Der Vorstand der Fraktion besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. In den Fraktionsvorstand können nur Ratsmitglieder der „Offenen Klever“ gewählt werden.
  3. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden von den Ratsmitgliedern der Fraktion „Offene Klever“ für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Eine vorzeitige Abwahl von Mitgliedern des Fraktionsvorstands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Fraktionsversammlung; sie ist nur zulässig, wenn zu dieser Sitzung unter Angabe des Tagesordnungspunktes eingeladen worden ist. Einem Fraktionsvorstandsmitglied, das abgewählt werden soll, ist zuvor die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben.

§ 7 Fraktionsvorsitzende/r

  1. Der/die Vorsitzende der Fraktion „Offene Klever“ hat folgende Aufgaben:
    1. Vertretung der Fraktion nach außen, entsprechend den Vorgaben und Beschlüssen der Fraktionsversammlung;
    2. Verhandlungen mit anderen Fraktionen, dem Bürgermeister oder der Stadtverwaltung entsprechend den Vorgaben der Fraktionsversammlung;
    3. Teilnahme an Sitzungen der Fraktionsvorsitzenden-Konferenz;
    4. Vertretung der Fraktion gegenüber Fraktionspersonal und Unterzeichnung der Arbeitsverträge;
    5. Erstellung der Tagesordnung der Fraktionsversammlung;
    6. Vorbereitung der Fraktionsversammlung in Zusammenarbeit mit der Fraktionsgeschäftsführung;
    7. Einberufung von Dringlichkeitssitzungen der Fraktionsversammlung;
    8. Unterrichtung der Fraktionsversammlung über Verhandlungen und Beschlüsse.
  2. Dem Fraktionsvorstand unmittelbar zugeordnet ist der/die Fraktionsgeschäftsführer/in

§ 8 Fraktionsgeschäftsstelle

  1. Die Fraktionsgeschäftsstelle ist Dienstleistungsbereich der Fraktion.
  2. Die Geschäftsstelle der Fraktion „Offene Klever“ wird von dem/der Fraktionsgeschäftsführer/in geleitet. Der/die Fraktionsgeschäftsführer/in ist dem/der Vorsitzenden der Fraktion unmittelbar unterstellt.
  3. Der/die Fraktionsvorsitzende unterbreitet der Fraktion gem. § 56 Abs. 1 GO NW einen Personalvorschlag und die vorgesehenen Anstellungsbedingungen (u.a. Laufzeit des Vertrages, Arbeitszeit). Die/der Fraktionsvorsitzende unterzeichnet den Arbeitsvertrag. Sie/Er ist Dienstvorgesetzte/r.
  4. Die/der Fraktionsgeschäftsführer/in nimmt die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen der Fraktionsversammlung und nach den Weisungen der/des Fraktionsvorsitzenden wahr. Die/der Fraktionsgeschäftsführer/in verwaltet die Finanzen der Fraktion.
  5. Mitglieder der Fraktion gemäß dieser Geschäftsordnung können in eigenem Namen über die Fraktionsgeschäftsstelle Pressemitteilungen/-erklärungen zur laufenden Arbeit des Gremiums, dem sie angehören, herausgeben. Erklärungen mit dem Kopfbogen der Fraktion „Offene Klever“ sowie Veröffentlichungen, die über sachgemäße Mitteilungen zur laufenden Arbeit der Fraktion hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des/der Vorsitzenden der Fraktion.

§ 9 Beschlussfähigkeit, Wahlen und Abstimmungen

  1. Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Ratsmitglieder der „Offenen Klever“ anwesend sind. Die Fraktionsversammlung gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird. Das Recht, die Beschlussfähigkeit feststellen zu lassen, steht jedem Mitglied der Fraktionsversammlung zu.
  2. Nach Schluss der Aussprache stellt die/der Fraktionsvorsitzende zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt gestellte Sachanträge zur Abstimmung. Vorrang hat der weitestgehende Antrag. Im Zweifelsfall entscheidet die/der Fraktionsvorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung.
  3. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. Beschlüsse der Fraktionsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt
  4. Auf Antrag eines Mitglieds der Fraktionsversammlung muss geheim abgestimmt werden.

§ 10 E-Mail-Verkehr

  1. Außerhalb von Sitzungen der Fraktionsversammlung und des Fraktionsvorstandes finden Information und Austausch auch über E- Mails statt.
  2. Die Belange des Datenschutzes sind zu beachten.
  3. In kommunalpolitischen Angelegenheiten kommunizieren die Mitglieder der Fraktion untereinander, mit der Stadtverwaltung, mit Parteien, Vereinen und Verbänden, mit Medien und mit der Bürgerschaft ausschließlich über Mailadressen N.N@offene-klever.de oder N.N@fraktion.offene-klever.de
  4. Der Fraktionsvorstand kann mit Zustimmung der Fraktionsversammlung weitere grundsätzliche Regeln für den E-Mail-Verkehr erlassen.

§ 11 Fraktionskasse/Finanzangelegenheiten

  1. Über die Finanzangelegenheiten der Fraktion entscheidet der Fraktionsvorstand.
  2. Die Fraktionsarbeit wird finanziert aus den städtischen Zuwendungen, Beiträgen der Mitglieder der Fraktionsversammlung und sonstigen Einnahmen.
  3. Für die Zuwendungen zu den sachlichen und personellen Aufwendungen, die die Stadt Kleve der Fraktion „Offene Klever“ für die Geschäftsführung und gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung aus Haushaltsmitteln gewährt, wird eine Fraktionskasse gebildet.
  4. Jedes Konto bei einem Kreditinstitut lautet auf den Namen der Fraktion. Zur Eröffnung und zur Kontoführung sind die/der Fraktionsvorsitzende und die/der Fraktionsgeschäftsführer/in gemeinsam berechtigt.
  5. Zwei von der Fraktionsversammlung gewählte Revisoren, die nicht Mitglied des Fraktionsvorstandes sein dürfen, prüfen die Einnahmen und Ausgaben und berichten darüber jährlich der Fraktionsversammlung. Sie prüfen den Nachweis über die Verwendung der Zuwendungen, der gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung unmittelbar dem/der Bürgermeister/in zuzuleiten ist.

§ 12 Ausschluss

  1. Ein Mitglied der Fraktionsversammlung, das seinen Verpflichtungen aus seinem Mandat nicht nachkommt oder den Beschlüssen der Fraktion „Offene Klever“ grob zuwiderhandelt, kann durch die Fraktionsversammlung mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden.
  2. Die Fraktionsversammlung kann auch über mildere Ordnungsmaßnahmen beschließen: Ausspruch der Missbilligung des Verhaltens, schriftliche Ausschlussandrohung, zeitlich begrenzte oder vorläufige Ausschließung.
  3. Dem schriftlichen Antrag auf Ausschluss ist eine Begründung beizufügen.
  4. Ein Fraktionsausschluss ist nur zulässig, wenn alle Mitglieder der Fraktionsversammlung – einschließlich der/des Auszuschließenden – ordnungsgemäß und fristgerecht zu dieser Sitzung geladen worden sind und der Punkt auf der Tagesordnung gestanden hat.
  5. Dem Mitglied der Fraktionsversammlung, das ausgeschlossen werden soll, ist zuvor die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs einzuräumen. Dazu ist eine ausreichende Zeit der Vorbereitung zu gewähren.
  6. Gegen diesen Beschluss kann der/die Betroffene binnen eines Monats nach Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen; hierüber entscheidet die nächste Fraktionsversammlung mit einfacher Mehrheit.
  7. Wer sich einer Organisation oder Vereinigung anschließt, die mit den „Offenen Klevern“ konkurriert, wird mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Der/die Vorsitzende ist im Streitfall zur verbindlichen Auslegung der Geschäftsordnung berechtigt.
  2. Änderungen dieser Geschäftsordnung müssen schriftlich beantragt werden. Sie werden auf die Tagesordnung der der Antragstellung folgenden Fraktionsversammlung gesetzt und bedürfen der Zustimmung von Zwei-Dritteln der anwesenden Mitglieder der Fraktionsversammlung

Kleve, den 2. Oktober 2020

Geändert durch Beschluss der Fraktionsversammlung am 15. November 2022

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