Im Schreiben fehlt „Rechtsbehelfsbelehrung“
„Wenn es in Kleve um kurz vor acht an Tür klingelt, dann ist es nicht der Postbote, der die Briefe bringt,“ Mit diesen Worten beschreibt Marco Hendricks, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Offenen Klever eine aus seiner Sicht „geradezu absurde Situation.“
Wie der schulpolitische Sprecher der OK erfahren hat, sind in Kleve, um den 20. Februar herum, Mitarbeiter des Ordnungsamtes damit beschäftigt gewesen, Eltern grundschulpflichtiger Kinder ein Schreiben einer Grundschule auszuhändigen.
Darin werden die Eltern vom Schulleiter über die Zurückweisung der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes aufgrund eines „Anmeldeüberhangs“ informiert.
Der Brief enthält keine „Rechtsbehelfsbelehrung“. Das bedeutet: Eine Information über die Rechte der Eltern fehlt. Also kein Verwaltungsakt?
Die Überbringung des Schreibens erfolgte jedoch durch das Ordnungsamt im Rahmen einer „formlichen Zustellung“. Also doch ein Verwaltungsakt?
Juristische Profis erkennen gewiss den Unterschied. Aber sind alle Eltern ausgebildete Verwaltungsjuristen?
Ist es absurd, aus der Art und Weise der Übermittlung dieses Schreibens durch das Ordnungsamt zu schließen, dass Grundschule und Stadtverwaltung es zumindest billigend in Kauf nehmen, dass Eltern dieses Schreiben für einen Ablehnungsbescheid halten?
Und ist es darüber hinaus ausgeschlossen, dass juristisch unerfahrene Eltern ihr Widerspruchsrecht nicht kennen und folglich auch nicht wahrnehmen?
Ist es üblich, dass Schulen das Ordnungsamt per „Amtshilfe“ beschäftigen, um Schreiben der Schulleitung zu verteilen?