Mit einem Antrag zur Tagesordnung der Sitzung des Rates am 3.11.2021 hatten die „Offenen Klever“ den Gesellschaftsvertrag der „Wirtschaft, Tourismus & Marketing Stadt Kleve GmbH“ auf eine breitere Basis stellen wollen. Der Rat sollte beschließen:
„Die Gesellschafterversammlung der ‚Wirtschaft, Tourismus & Marketing Stadt Kleve GmbH‘ besteht aus den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses.
Der Gesellschaftsvertrag ist unverzüglich anzupassen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, alles Weitere zu veranlassen.“
Begründung:
Das vorzeitige Ausscheiden des erst im März 2021 im Amt bestätigten Geschäftsführers hatten Fraktionen zum Anlass genommen, sich Gedanken über die Struktur der WTM zu machen. Diese Überlegungen sind aber rasch eingestellt worden.
Die „Offenen Klever“ hatten diese offenkundige, mittlerweile wieder erlahmte Bereitschaft von Grünen, CDU, SPD und FDP, die Ausrichtung der WTM zu überdenken, neu zu planen und anschließend in den dafür zuständigen Gremien zu besprechen, zum Anlass genommen, einen Vorschlag zur Strukturreform zu unterbreiten.
Die OK waren und sind der Überzeugung, dass ihr Vorschlag einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnte, den Informationsfluss zwischen WTM und allen politischen Kräften im Rat der Stadt auf eine breitere Basis zu stellen und damit zu fördern. Die OK hielten halten ihren Vorschlag für geeignet, alle Fraktionen an der Willensbildung zu Themen der Wirtschaftsförderung und des Stadtmarketings zu beteiligen.
Der Gesellschafterversammlung dieser zu 100% städtischen Gesellschaften besteht seit Jahren und bis heute aus einer Person: dem Bürgermeister, im Verhinderungsfall vertreten durch den Ersten Beigeordneten. Diese Person – und nur diese – vertritt die GmbH gegenüber der Geschäftsführung.
Der Bürgermeister bzw. der Erste Beigeordnete hat als Gesellschafterversammlung laut Gesellschaftervertrag dieser städtischen Tochter folgende
- Der Bürgermeister genehmigt den Wirtschaftsplan.
- Der Bürgermeister stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Verwendung des Jahresergebnisses.
- Der Bürgermeister bestellt die Geschäftsführung und beruft diese ab.
- Der Bürgermeister entlastet Geschäftsführung und Aufsichtsrat, dem er selbst angehört.
- Der Bürgermeister entscheidet über Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung.
- Der Bürgermeister entscheidet über Abschluss/Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291f. des Aktengesetzes.
- Der Bürgermeister entscheidet über Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen.
- Der Bürgermeister beschließt über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus der Geschäftsführung gegen Geschäftsführer sowie Mitglieder von Aufsichtsrat und/oder Gesellschafterversammlung.
- Der Bürgermeister setzt die vom Rat der Stadt Kleve beschlossenen strategischen Ziele für die Tätigkeit der Gesellschaft sowie die Ziele des Stadtmarketingkonzepts um (sofern es diese Ziele überhaupt gibt….).
Zwar obliegt die Willensbildung einer Gemeinde bezüglich ihrer Eigentümerrolle an Beteiligungsgesellschaften dem Rat, d.h. eine (vom Rat) bevollmächtige Person – in diesem Fall der Bürgermeister – müsste die Beschlüsse des Rates in der Gesellschafterversammlung umsetzen.
Derzeit gibt es für das einzelne Ratsmitglied, das nicht im Aufsichtsrat der WT&M GmbH sitzt, jedoch keine Möglichkeit, sich ein eigenes Bild zum aktuellen Stand bezüglich der Umsetzung seiner Beschlüsse zu machen. Dazu gehört auch die Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats. Auch diese Kompetenz besitzt weder der Rat noch ein von ihm damit beauftragter Ausschuss. Und obwohl diese GmbH über den Haushalt der Stadt finanziert wird, findet die Rechenschaftslegung über die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Zuschüsse ebenfalls weder gegenüber dem Rat noch gegenüber einem Ratsausschuss statt.
Aktuell kommt noch hinzu, dass die Sichtung der auf die Neuausschreibung der Geschäftsführungsstelle eingegangenen Bewerbungen offensichtlich des Privileg das Aufsichtsrats sein soll. Vom Rat wird erwartet, dass er der Wahlempfehlung des Aufsichtsrats folgt oder diese ablehnt, ohne dass jedes Ratsmitglied die Chance gehabt hätte, sich ein eigenes Bild vom Bewerberfeld gemacht und auf dieser Grundlage abgestimmt zu haben.
Die aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrags lässt es ausdrücklich zu, dass eine Person als Gesellschafterversammlung in eigener Sache entscheidet und über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen sich selbst entscheidet.
Die Gesellschafterversammlung einer städtischen GmbH aus Mitgliedern eines Fachausschusses zu bilden, ist in vielen Kommunen längst gelebte und bewährte Praxis. Im Haupt- und Finanzausschuss der Stadt sind nicht nur alle Fraktionen, sondern auch das fraktionslose Ratsmitglied vertreten. Den Vorsitz führt der Bürgermeister.
Jährlich findet eine Gesellschafterversammlung statt. Diese könnte ggfs. an eine Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses gekoppelt werden.
In der Ratssitzung am 3. November 2021 lehnte der Erste Beigeordnete den Vorschlag der OK ab. Ihm folgten alle anderen Fraktionen. Sie sagten kein einziges Wort.
Die OK bereiten zu diesem Thema weitere Anträge vor.