OVG Münster untersagt „Verkaufsoffenen Sonntag“ am 27.09.

Niederlage der Stadt „mit Ansage“ 

Der am 11. Dezember 2019 vom Rat bei nur drei Gegenstimmen, ohne „Offene Klever“, beschlossene verkaufsoffene Sonntag am 27.09.2020 darf nicht stattfinden. 

Das Oberverwaltungsgericht hat auf Antrag der Gewerkschaft „ver.di“ die Ladenöffnungsfreigabe für den kommenden Sonntag auch in Kleve „außer Vollzug“ gesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Das höchste Verwaltungsgericht des Landes hat u.a. darauf hingewiesen, das Verfahren habe Anlass gegeben, darauf hinzuweisen, dass sich kommunale und staatliche Amtsträger an letztinstanzlich geklärte verfas­sungsrechtliche Grenzen, die auch unter Geltung des neuen Ladenöffnungsgesetzes NRW einzuhalten seien, zu orientieren hätten. Es entspreche nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn kommunale Verwaltungen immer neue Verordnungen in Kennt­nis ihrer Verfassungswidrigkeit beschlössen und bisweilen sogar mehr oder weniger deutlich eine rechtzeitige gerichtliche Entscheidung, deren Ergebnis für sie absehbar ist, zu verhindern versuchten.

Klartext: Der Inhalt der vom Rat beschlossenen „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2020“ verstößt schlicht und einfach gegen die Landesverfassung! Die Gewerkschaft hatte ihre Bedenken frühzeitig mitgeteilt, aber das Rathaus wähnte sich sicher: „Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Stellungnahme der Verdi nicht als entscheidungsrelevant, da diese von einer inzwischen überholten Rechtslage ausgeht.“ – Eine Fehleinschätzung, die die Stadt auch noch Geld kostet.

Das alles ist eine schallende Ohrfeige für den Klever Rat mit seinen zahlreichen Juristen, an ihrer Spitze der CDU-Bürgermeisterkandidat! Oder wird dieser negative Gerichtsbeschluss der Bürgermeisterin an die Jacke geheftet? Es entspräche dem Wahlkampfstil von Schwarz-Grün.

Das Oberverwaltungsgericht hat auch dem Rat in Kleve ins Stammbuch geschrieben:

„Ganz überwiegend verstießen die Verordnungen gegen (…) Maßstäbe über die Wahrung des verfassungsrechtlich geforderten Mindestniveaus des Sonntagsschutzes. (…). Die Verordnungen werden mittlerweile in immer mehr Fällen trotz Kenntnis der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung erlassen.“

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat darauf hingewiesen, dass sich kommunale und staatliche Amtsträger an letztinstanzlich geklärte verfas­sungsrechtliche Grenzen, die auch unter Geltung des neuen Ladenöffnungsgesetzes NRW einzuhalten seien, zu orientieren hätten.“

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, sollte man meinen. 

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